AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des Chartervertrages. Mit der Buchung erkennt der Charterer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich und die mitreisenden Personen an. Alle Beschreibungen und Abbildungen sind unverbindlich und können vom Original abweichen. Änderungen sind vorbehalten. Für die Genauigkeit der an Bord befindlichen Navigationsmittel einschließlich Karten wird keine Gewähr übernommen.

§ 2 Reservierung und Vertragsabschluss

Die Reservierung erfolgt durch Übersendung eines vom Vercharterer unterschriebenen Chartervertrages an den Charterer. Als Übersendung gilt auch die Übermittlung auf elektronischem Weg; als vom Vercharterer unterschriebener Chartervertrag gilt auch, wenn dieser die Unterschrift des Charterers als Faksimile trägt. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der vom Charterer unterzeichnete Vertrag binnen 7 Tagen nach Zugang beim Charterer dem Vercharterer vom Charterer unterschrieben wieder vorliegt und die Anzahlung auf dem angegebenen Konto des Vercharterers eingegangen ist. Andernfalls ist der Vercharterer berechtigt, die Buchung zu stornieren und die Yacht anderweitig zu vergeben.

§ 3 Zahlung, Fälligkeit

Es sind 30% des Charterpreises binnen 7 Werktagen nach Zugang des vom Vercharterer unterschriebenen Chartervertrages beim Charterer fällig. Maßgeblich ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto des Vercharterers. Die restlichen 70% müssen spätestens 8 Wochen vor Antritt der Reise auf dem Konto des Vercharterers eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (Charterantritt innerhalb von 8 Wochen nach Vertragsabschluss) ist der gesamte Charterpreis sofort fällig.

§ 4 Rücktritt des Charterers

Der Charterer ist berechtigt, vor Antritt der Reise ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung vom Chartervertrag zurückzutreten. Er ist im Fall eines Rücktritts verpflichtet, dem Vercharterer folgende Entschädigung zu zahlen: a) bei Rücktritt innerhalb von 2 Wochen nach Wirksamwerden des Vertrages, sofern der Rücktritt nicht innerhalb von 8 Wochen vor dem Übergabetermin liegt, eine Bearbeitungsgebühr von 150,- €, b) bei Rücktritt später als 2 Wochen nach Wirksamwerden des Vertrages jedoch nicht innerhalb von 8 Wochen vor dem Übergabetermin 30% des Charterpreises, c) bei Rücktritt innerhalb von 8 Wochen vor dem Übergabetermin 100% des Charterpreises. Im Falle einer Weitervermietung erfolgt Aufrechnung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 150,- €. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird ausdrücklich empfohlen.

§ 5 Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer verpflichtet sich, die Yacht zum vereinbarten Termin in einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand mit vollen Wasser- und Treibstofftanks sowie einem ausreichenden Gasvorrat nebst einer nach seinem Ermessen ausreichenden Ausstattung mit Geschirr, Bettdecken, Kissen, Kartenmaterial, Rettungsmittel und weiterem Zubehör zur Verfügung zu stellen. Bett- und Kissenbezüge einschließlich Bettlaken sowie Handtücher bringt der Charterer selbst mit oder mietet diese zuvor beim Vercharterer. Zusatzausstattungen, die bestellt werden, erheben keinen Rechtsanspruch auf vollständige Bereitstellung.
Der Vercharterer hat die Yacht gegen Haftpflichtansprüche Dritter und Vollkasko versichert. Die Vollkaskoversicherung deckt sämtliche aufgrund höherer Gewalt, durch Strandung, Schiffbruch, Sinken, Zusammenstoß, Feuer- und Blitzschlag entstandene Schäden ab. Der Eigenanteil (Selbstbeteiligung) des Charterers für einen etwaigen von der Versicherung gedeckten Kasko- oder Haftpflichtschaden ist beschränkt bis zur Höhe der im Chartervertrag vereinbarten Kaution- je Schadensereignis. Der Abschluss der vorgenannten Versicherungen bewirkt keine Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden, die von der Versicherung nicht ersetzt werden. Es besteht kein Versicherungsschutz für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
Die vom Vercharterer abgeschlossene Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen und für Schäden an mitgebrachten Gegenständen sowie für den Verlust von zur Bootsausrüstung gehörenden Gegenständen. Der Charterer haftet für alle von der Versicherung nicht ersetzten Schäden, sofern eigenes Verschulden oder Verschulden seiner Crew oder seiner Gäste gegeben ist.
Sofern das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt werden kann, so berechtigt dies den Charterer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vercharterer nicht innerhalb von 48 Stunden ab vereinbartem Übergabezeitpunkt ein Schiff vergleichbarer Größe zur Verfügung stellen kann. Sollte der Vercharterer infolge eines während einer vorangegangenen Vercharterung entstandenen Schadens, Sperrung von Wasserstraßen, Havarie, Streiks oder dergleichen oder anderer vom Vercharterer weder grob noch fahrlässig herbeigeführter Gründe nicht in der Lage sein, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder binnen 48 Stunden ab Übergabezeitpunkt ein Schiff vergleichbarer Größe zur Verfügung zu stellen. Im Rücktrittsfall wird der Mietzins zurückerstattet. Der Höhe nach bestimmt sich die Erstattung anteilig nach der Anzahl der Tage, die das Schiff dem Charterer nicht zur Verfügung steht (Division des Charterpreises durch Anzahl der Chartertage = Erstattungsbetrag für einen Tag). Weitergehende Schadensersatzansprüche des Charterers wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers.
Die Verfügung über das Boot wird dem Charterer nach Einweisung zu demjenigen Zeitpunkt zuerkannt, indem er schriftlich anhand der Checkliste bestätigt, dass der Motor und das Boot im Allgemeinen betriebsfähig sind und das vorgelegte Übergabeprotokoll verglichen und unterzeichnet hat. Danach sind alle Einwendungen des Charterers betreffs Ausrüstung und Tauglichkeit des Bootes ausgeschlossen.
Vorhandene versteckte Mängel an der Yacht und an der Ausrüstung berechtigen den Charterer nicht, den Mietzins zu mindern, es sei denn, der Mangel war dem Vercharterer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Falls Teile der Ausrüstung während der vorangegangenen Vercharterung beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Charterer vom Vertrag nur dann zurücktreten oder Minderung geltend machen, wenn das Schiff in seiner Seetüchtigkeit dadurch beeinträchtigt ist.

§ 6 Pflichten des Charterers

a) Der Charterer versichert, die Yacht nur von Personen führen zu lassen, die einen amtl. Sportbootführerschein –Binnen-, einen Charterschein oder einen vergleichbaren amtl. Befähigungsnachweis vorlegen und über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Durchführung geplanten Törns erforderlich sind. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer die Verfügung über die Yacht zu verweigern für den Fall, dass der Charterer nicht die vorausgesetzte Eignung gemäß der deutschen Binnenschifffahrts-Vermietungsverordnung besitzt. In diesem Fall wird der Chartervertrag zum Nachteil des Charterers aufgekündigt. Die in diesem Fall zu zahlende Schadensersatzleistung des Charterers gegenüber dem Vercharterer bemisst sich analog §4.) Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Charterer ist im Fall einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar.
Der Charterer haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und nicht von den Versicherungen reguliert werden. Der Charterer darf andere Yachten nicht abschleppen oder bergen und die Charteryacht nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Vercharterer oder dem Versicherer schleppen lassen. Es besteht Nachtfahrverbot. Die Yacht darf auch nicht in Regatten und zur Ausübung von Gewerbe, wie Handel oder Transport oder gewerbsmäßigem Fischfang eingesetzt werden. Der Charterer verpflichtet sich, nur die Höchstzahl an Personen entsprechend der CE-Zertifizierung an Bord zu nehmen. Verstöße gegen die vorgenannten Verbote führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. Im Fall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführter und in den übrigen vorgenannten Fällen entstandenen Schäden ist die Haftung des Charterers nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Charterer:
a) eine Grundberührung dem Vercharterer der Yacht sofort zu melden,
b) bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse nicht mehr auszulaufen bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen,
c) die Yacht vor offener Küste nicht ohne Aufsicht zu lassen und sicherzustellen, dass sie bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann,
d) bei auftretenden Schäden während der Charter Schäden an der Yacht oder Ausrüstung den Vercharterer sofort telefonisch zu informieren, um mit ihm die Reparatur abzustimmen,
e) alle Schäden an sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände zu tragen, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird. In diesen Fällen ist der Vercharterer berechtigt, bei Rückgabe der Yacht die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten. Weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers werden dadurch nicht ausgeschlossen, zum Beispiel wenn eine Havarie oder vom Charterer zu vertretende Mängel verschwiegen worden sind und
f) das Rauchverbot unter Deck zu beachten.
Der Charterer gibt die Yacht vollgetankt zurück. Bei Überschreitung der vereinbarten Charterzeit verpflichtet sich der Charterer zur Fortzahlung des Charterpreises sowie sonstiger durch die Überschreitung entstehender Kosten. Sollte durch die Überschreitung eine Anschlusscharter verloren gehen, haftet der Charterer für den entstandenen Schaden.

§ 7 Übergabe / Rückgabe der Yacht

Übergabe und Rückgabe der Yacht in von Sachen des Charterers geräumtem Zustand erfolgt verbindlich zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen Terminen, Uhrzeiten und Orten. Bei der Rückgabe nimmt der Vercharterer eine Überprüfung der Yacht und seiner Einrichtung vor. Schiffszustand, Zustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste überprüft und festgestellt. Die Geltendmachung von Ansprüchen, die auf nicht protokollierte Schäden oder Verluste zurückgehen ist dem Vercharterer unbenommen. Der Beweis für das Vorliegen nicht protokollierter Schäden oder Verluste obliegt dem Vercharterer. Er ist berechtigt, den dem festgestellten Schaden oder Verlust entsprechenden Betrag von der Kaution einzubehalten. Im Fall nicht sofort kalkulierbarer Schäden kann die volle Kaution bis zur endgültigen Schadensabwicklung einbehalten werden. Wird das Schiff nicht pünktlich geräumt und zurückgegeben, so haftet der Charterer für den dem Vercharterer entstehenden Schaden mit mindestens 1 Tagessatz (= 1/7 des Wochenpreises). Einen höheren Schaden muss der Vercharterer dem Charterer nachweisen.
Bei Einwegfahrten kann in Folge unvorhersehbarer Ereignisse (Stornierung der vorherigen und nachfolgenden Gäste) aber auch durch höhere Gewalt durch den Vercharterer umgebucht oder sogar in eine Hin- und Rückfahrt geändert werden. Selbstverständlich wird dann ein Einwegzuschlag zurückgezahlt.

§ 8 Fahrtüchtigkeit der Yacht / Mängel unterwegs

Im Fall einer Störung hat der Mieter die Hinweise der mitgelieferten Bedienungsanleitungen des Charterschiffes und der Geräte genau zu befolgen. Nach sofortiger Meldung an den Vercharterer werden notwendige Reparaturen ausschließlich durch den MOBILE-SERVICE des Vercharterers oder durch einen vom Vercharterer zu beauftragenden Dritten durchgeführt. Der Vercharterer akzeptiert keine Erstattung von Auslagen/Kosten, die der Charterer eigenmächtig veranlasst hat (zum Beispiel Reparaturen durch Fremdfirmen o. ä.). Ein ersatzfähiger Schaden entsteht nur dann, wenn das Schiff durch eine Störung, bzw. durch einen Schaden für mindestens 12 Stunden nicht mehr benutzt werden kann. Für die Berechnung dieses Zeitfensters zählen nicht die Zeiten, während der ohnehin eine Benutzung ausgeschlossen war (z. B. Nacht, schweres Wetter). Ausfallzeiten von weniger als 12 Stunden – ab Eingang der Meldung beim Vercharterer – begründen keinen Schadensersatzanspruch, es sei denn, den Vercharterer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Störungen oder Ausfall an Radio, CD-Player, TV, Kühlschrank, Mikrowelle oder anderen Geräten sowie an Navigationsinstrumenten (hierzu zählen insbesondere Kartenplotter, Tiefenmesser und Geschwindigkeitsanzeige, da der Skipper in der Lage sein muss, ein Boot auch mit dem an Bord befindlichen Kartenmaterial sicher zu navigieren), Beleuchtung, Türgriffen und Schlössern, Scheibenwischern, Bug- und Heckstrahlrudern werden nicht als Störung angesehen, die das Schiff unbenutzbar machen. Diese Störungen begründen daher weder Anspruch auf Schadensersatz noch berechtigen den Charterer zu einer Minderung. Einsätze des MOBILE-SERVICE des Vercharterers sowie Beauftragungen von Drittfirmen, die wegen vom Charterer oder seiner Crew selbst verschuldeter Schäden oder Störungen von Schiff und/oder Ausstattung (wie zum Beispiel Toilettenverstopfung durch Binden, Tampons, Papier, nicht ins WC gehörende Gegenstände etc.) erfolgen, sind kostenpflichtig. Es wird die ortsübliche Vergütung berechnet und der dieser entsprechende Betrag von der Kaution einbehalten. Kann der Charterer infolge einer Havarie während der Mietzeit keinen Gebrauch von der Yacht machen, so hat er keinen Anspruch auf Minderung des Mietzinses, wenn er die Havarie selbst zu vertreten hat. Ist der Mieter für die Havarie verantwortlich, hat er überdies für diejenige Zeit, in der die Yacht festliegt, und die die Mietdauer überschreitet, dem Vercharterer Ersatz zu leisten wie im Fall einer verspäteten Rückgabe der Yacht. Sollte ein kleiner Schaden die Weiterfahrt der Yacht nicht behindern, muss der Charterer den Vercharterer telefonisch benachrichtigen und bei selbstverursachten Schäden 24 Stunden vor vereinbartem Ablauf der Charterfrist zurückkehren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit die Nutzung für die nachfolgenden Kunden nicht verzögert wird.

§ 9 Haustiere

Haustiere sind an Bord nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist bei der Charterbuchung mit zu beantragen. Der Vercharterer behält sich vor, einen Haustierzuschlag zu erheben.

§ 10 Einweisung

Der Vercharterer und der Chartergast verpflichten sich, an einer ausführlichen Einweisung unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teil zu nehmen und ein Protokoll darüber zu unterzeichnen. Damit bestätigt der Chartergast die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht nach Maßgabe des Protokolls. Eine Probefahrt wird bei Bedarf durchgeführt.

§ 11 Fahrgebiete

Die Yachten dürfen nur auf Binnengewässern gefahren werden. Strömungsgewässer wie beispielsweise die Elbe dürfen nur nach Absprache mit dem Vercharterer befahren werden. Hiervon ausgenommen ist der Streckenabschnitt zwischen Pareyer Verbindungskanal und Dömnitz auf der Elbe, der ohne vorherige Genehmigung des Vercharterers befahren werden kann. Mit Unterzeichnung des Chartervertrages bestätigt der verantwortliche Schiffsführer ausreichende Revierkenntnisse.

§ 12 Fernsehen

Sofern Yachten mit Fernsehgeräten ausgerüstet sind oder auf Wunsch mit Fernsehgeräten ausgerüstet werden (soweit angeboten) besteht aufgrund teilweise örtlich gegebener schlechter Empfangsmöglichkeiten kein Anspruch auf Empfang. Es wird kein TV-Empfang garantiert.

§ 13 Endreinigung

Am Ende der Charterreise muss das Schiff in einem ordentlichen Zustand abgeliefert werden. Die Endreinigung wird nach der aktuellen Preisliste berechnet. Der Charterer wird seine Bettwäsche sowie Handtücher mitbringen oder diese vom Vercharterer gegen entsprechende Gebühr entleihen. An Bord sollten Bordschuhe getragen werden oder weiche Turnschuhe, möglichst ohne schwarze Sohlen.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und sonstiger Erfüllungsort ist der jeweilige Geschäftssitz des Vercharterers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Solchen falls wird die unwirksame Bestimmung ersetzt durch eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahekommt.

§ 15 Datenschutz

Wir erheben zur Vertragsabwicklung personenbezogene Daten. Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (E-Mail-Adressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Daten werden vertraulich behandelt, es erfolgt keine Weitergabe an Dritte und dient lediglich zur Abwicklung und Information der Kundenanfrage.
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier.

Informationen zur Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.